Grundsätze
Die Tennis-Sparte ist Teil des Gesamtvereins (§10 der Vereinssatzung). Die Sparten-Ordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung. Diese bleibt unberührt.
Mitglied der Sparte kann jede natürliche Person werden, die Mitglied des Gesamtvereins ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Tennis-Sparte gilt gleichzeitig als Antrag auf Aufnahme in den Gesamtverein (§5 der Vereinssatzung).
Die Mitglieder der Tennis-Sparte setzen sich zusammen aus:
Erwachsenen
Jugendlichen
Jugendlicher ist, wer zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die zu zahlenden Beiträge und Umlagen werden von der Spartenversammlung festgelegt.
Die Spartenleitung setzt sich zusammen aus dem:
Spartenleiter
Stv. Spartenleiter
Schriftführer
Kassenwart
Sportwart
Jugendwart
Im Übrigen gilt § 8 der Vereinssatzung entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas anderes gesagt wird. Die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Personen erfolgt durch
die Spartenleitung und ist schriftlich festzulegen.
Spartenversammlungen
Eine Spartenversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Spartenleiter, im Falle seiner Verhinderung durch den stellv. Spartenleiter, einzuberufen.
Die Versammlung sollte in das 1. Quartal des Jahres fallen und vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins stattfinden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Sie erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome, durch Postwurfsendung und/oder elektronisch über Mail.
Im Übrigen gilt §10 der Vereinssatzung entsprechend.
Die Spartenversammlungen sind nicht öffentlich. Der Leiter der Versammlung kann jedoch Gästen die Anwesenheit gestatten.
Die Spartenversammlung leitet der Spartenleiter, im Falle seiner Verhinderung der st. Spartenleiter. Sind beide verhindert, so kann die Versammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tagungsleiter wählen. Dem Tagungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind. Er übt das Hausrecht aus.
Jeder stimmberechtigte Tagungsteilnehmer hat sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.
Nach der Eröffnung der Spartenversammlung stellt der Tagungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit fest. Den Teilnehmern wird die Tagesordnung bekanntgegeben. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgemacht worden sind.
Über den Verlauf jeder Spartenversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll muss genehmigt werden. Die Genehmigung soll möglichst in der nächsten Spartenversammlung erteilt werden.
Sitzungen der Spartenleitung
Zu den Sitzungen der Spartenleitung beruft der Spartenleiter ein; im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Ordentliche Sitzungen der Spartenleitung sollten mindestens dreimal im Geschäftsjahr stattfinden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Spartenleitung hat der Spartenleiter zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen. Im Übrigen sind Sitzungen immer dann einzuberufen, wenn es das Interesse der Sparte erfordert.
Die ordentlichen Sitzungen leitet der Spartenleiter, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so leitet das älteste Organmitglied die Sitzung. Die Spartenleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Hinsichtlich der Beschlussfassung gilt § 11 der Vereinssatzung entsprechend. Jedes Organmitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist unzulässig.
Über den Verlauf der ordentlichen Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Finanzwirtschaft
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Pflicht der Spartenmitglieder zur Entrichtung barer Leistungen sowie die Kassen- und Vermögensverwaltung der Sparte. Sie enthalten Grundsätze für die Finanzwirtschaft der Sparte. Jeder, der mit dem Finanzwesen der Sparte befasst ist, soll den Grundsatz gebotener Sparsamkeit beachten.
Die zur Erfüllung der Aufgaben der Sparte notwendigen Mittel werden durch die Aufnahmegebühren, die Mitgliederbeiträge, Strafgelder, Umlagen, Sammlungen und Spenden aufgebracht. Die Höhe der einzelnen Beträge wird durch die Spartenversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis 1. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig bzw. wird im März abgebucht, sofern ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde.
Für jedes laufende Geschäftsjahr ist von der Spartenleitung ein ordentlicher Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan sollte in Ein- und Ausgaben ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan muss durch die Spartenversammlung genehmigt werden.
Alle im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamthaushalts ist jedoch ein Ausgleich der einzelnen Positionen zulässig.
Für jedes Geschäftsjahr ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
Die vom Kassenwart verwaltete Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle. Kein anderes Organmitglied der Sparte kann Zahlungen entgegennehmen oder Auszahlungen leisten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Spartenleitung Ausnahmen zulassen. Auszahlungsbelege sind vom Spartenleiter im Mehraugenprinzip gegenzuzeichnen.
Der Zahlungsverkehr der Sparte ist grundsätzlich über das bestehende Bankkonto abzuwickeln. Jeder Zahlungseingang und jede Auszahlung sind ordnungsgemäß zu belegen. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
Die Spartenleitung kann im Rahmen des genehmigten Haushalts über jede Summe verfügen.
Die von der Spartenversammlung gewählten Kassenprüfer sollen jährlich mindestens eine Kassen- und Buchprüfung vornehmen. Über das Ergebnis ist der Spartenleiter schriftlich zu unterrichten. Den Prüfern ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Spartenversammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht erstatten können. Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Bestimmungen der Spartenordnung. Die Mitglieder der Spartenleitung sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen. Die Spartenleitung ist von sich aus verpflichtet, die Finanzwirtschaft zu überwachen.
Ehrenamt
Alle Ämter innerhalb der Sparte bzw. des Gesamtvereins sind Ehrenämter. Dem Inhaber eines Ehrenamtes werden die ihm bei der Ausübung des Amtes entstehenden notwendigen und tatsächlich nachgewiesenen Auslagen ersetzt, insbesondere Porto-, Material-, und Reisekosten. Die Reisekosten gelten mit der Beschlussfassung über die Durchführung der Reise oder mit der schriftlichen Auftragserteilung bzw. Einladung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, Tagung oder Sitzung als genehmigt.
Diese Spartenordnung wurde am 21.06.1981 errichtet.